Insolvenzrecht muss Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger beachten
Nach dem derzeit geltenden Insolvenzrecht stehen alle Insolvenzgläubiger und damit auch die Sozialkassen auf einer Stufe. Durch die heute gesetzlich vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse auf alle Gläubiger gehen der Sozialversicherung wichtige Einnahmen verloren.
Im Gegensatz zu allen anderen Insolvenzgläubigern gehören die Sozialversicherungsträger zu den sogenannten Zwangsgläubigern im Insolvenzverfahren, die sich nicht vom Insolvenzschuldner lösen können und trotz offener Beiträge Leistungen für ihre Mitglieder finanzieren müssen. So kann es sein, dass ein insolventer Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht mehr zahlt, den Angestellten gleichwohl aber weiter Zeiten für die Renten- und Arbeitslosenversicherungen gut geschrieben und alle Kosten für eine medizinische oder pflegerische Versorgung übernommen werden. Diese besondere Leistung der Sozialversicherungen muss auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
Um dieses Missverhältnis zwischen Leistungspflicht und offenen Forderungen aufzulösen, fordern die Sozialversicherungsträger eine stärkere rechtliche Stellung im Insolvenzrecht und eine Rückkehr zum Rechtsstand bis 1999. Die Solidargemeinschaft der Beitragszahler gegenüber anderen Gläubigern besser zu stellen, ist gerechtfertigt, da es ihrer besonderen Stellung und ihrer gesellschaftlichen Aufgabe entspricht.
Quelle: Pressemeldung Deutsche Rentenversicherung Bund
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