Berechtigte Ansprüche: Hartz-IV-Empfänger können Trinkgeld erhalten

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Das Bundessozialgericht (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) hat festgestellt, dass Hartz-IV-Aufstocker in einem gewissen Rahmen Trinkgelder behalten dürfen, wenn sie nebenbei einer Beschäftigung nachgehen. Diese zusätzlichen Einnahmen werden nicht auf ihre staatlichen Unterstützungsleistungen angerechnet.

Jobcenter kürzt Leistungen aufgrund von Trinkgeldzahlungen: Frau Mooshammer protestiert

Eine aktuelle Herausforderung für Monika M. besteht darin, dass sie derzeit ohne festen Job dasteht. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, erhält sie neben einem geringen Arbeitslosengeld I zusätzliche Leistungen aus dem Hartz IV-Programm. Darüber hinaus hat sie eine Nebenbeschäftigung in einem örtlichen Wirtshaus, bei der sie einen niedrigen Lohn erhält und etwa 25 Euro Trinkgeld pro Monat verdient. Das örtliche Jobcenter hat entschieden, ihr Hartz IV-Leistungen zu kürzen, da das Trinkgeld als eng mit ihrer Erwerbstätigkeit verbunden betrachtet wird und regelmäßig gezahlt wird. Frau Mooshammer erhebt Einwände gegen diese Maßnahme und argumentiert, dass sie rechtswidrig ist.

In einem aktuellen Urteil (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Trinkgelder als Zuwendungen zu betrachten sind und nicht als reguläres Erwerbseinkommen gelten. Diese Unterscheidung beruht auf der Tatsache, dass Trinkgelder freiwillig von Kunden gezahlt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitslosengeld II sehen vor, dass geringe Zuwendungen nicht angerechnet werden müssen. Personen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und nebenbei Trinkgelder verdienen, dürfen diese behalten, solange der monatliche Betrag zehn Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigt.

Gemäß dem Urteil darf Frau M. das Trinkgeld von 25 Euro ohne jegliche Abzüge behalten, da es den angegebenen Betrag nicht übersteigt.

Gastronomie: Hartz-IV-Empfänger dürfen Trinkgeld bis 44,90 Euro behalten

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel wird Trinkgeld nicht als Erwerbseinkommen betrachtet. Die Kasseler Richter erläuterten, dass Hartz-IV-Empfänger, die in der Gastronomie arbeiten, bis zu 44,90 Euro Trinkgeld pro Monat für sich selbst behalten dürfen. Diese Summe entspricht zehn Prozent des aktuellen Regelbedarfs. Allerdings müssen Trinkgelder, die diese Grenze überschreiten, grundsätzlich auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, wie der Beschluss feststellt. (Az: B 7/14 AS 75/20 R)

Trinkgeld: Warum es sich nicht als Erwerbseinkommen verbucht

Im bayerischen Landkreis Deggendorf hatte eine Hartz-IV-Empfängerin eine Klage gegen das örtliche Jobcenter eingereicht. Die Klägerin erzielte neben den Leistungen des Jobcenters zusätzliche Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Service eines Gasthauses. Das Jobcenter berücksichtigte neben ihrem Stundenlohn auch das monatliche Trinkgeld in Höhe von etwa 25 Euro als Einkommen, wodurch ihre Bezüge reduziert wurden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun festgestellt, dass das Trinkgeld nicht als Arbeitgeberzahlung angesehen werden kann und daher nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.

Das Gericht definiert Trinkgeld als eine freiwillige Geste, bei der Dritte ohne jegliche rechtliche oder moralische Verpflichtung Geld oder andere Vergünstigungen geben.

Maximale Grenze für Regelbedarf: Überschreitung um zehn Prozent unzulässig

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) werden Einkünfte gemäß den gesetzlichen Vorgaben nur dann bei Leistungsberechtigten berücksichtigt, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf deren finanzielle Lage haben. Die Kasseler Richter haben festgelegt, dass dieser Einfluss erst ab einem Betrag von zehn Prozent des Regelbedarfs gegeben ist, was aktuell 44,90 Euro pro Monat entspricht. Im vorliegenden Fall der Klägerin lagen die Einkünfte deutlich unter dieser Schwelle.

Das Urteil des Bundessozialgerichts besagt, dass Servicekräfte, die Hartz-IV beziehen, ab sofort das ihnen zustehende Trinkgeld vollständig auf ihre Bezüge angerechnet bekommen. Der monatliche Freibetrag von 100 Euro für zusätzliche Einkünfte gilt ausschließlich für Lohnzahlungen des Arbeitgebers und nicht für Trinkgelder.

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