Rentensplitting: Nachträgliche Nutzung bei fehlendem Anspruch zu Lebzeiten

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Die Möglichkeit des Rentensplittings zwischen Eheleuten besteht bereits seit dem Jahr 2002, wird jedoch nur selten genutzt. Die Wirtschaftsweise Monika Schnitzer hat mit ihrem Vorschlag zur Abschaffung der Witwenrente in der aktuellen Form und der verpflichtenden Einführung des Rentensplittings für kontroverse Diskussionen gesorgt. Kritiker, wie CSU-Chef Markus Söder, betonen die Bedeutung der Witwenrente als wichtige finanzielle Absicherung und sehen eine Gefährdung der Anreize zur eigenständigen Beschäftigung durch das Rentensplitting. Dennoch ermöglicht das Rentensplitting eine gerechte Verteilung der Rentenansprüche und bietet finanzielle Sicherheit für beide Partner.

Rentensplitting: Mehr Rente für den schlechter verdienenden Partner

Das Rentensplitting ermöglicht es, die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen den Partnern aufzuteilen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn einer der Partner berufliche Ziele verfolgt, während der andere beispielsweise familiäre Verantwortung übernimmt. Durch das Splitting werden dem schlechter verdienenden Partner Rentenpunkte des besser verdienenden Partners gutgeschrieben. Ein Beispiel: Eine Durchschnittsverdienerin erhält einen Rentenpunkt, während ihr teilzeitbeschäftigter Ehepartner einen halben Rentenpunkt erhält. In diesem Fall werden der Frau 0,25 Rentenpunkte abgezogen und dem Mann gutgeschrieben. Der Sinn des Splittings besteht darin, dem Hinterbliebenen im Falle des Todes eines Partners sowohl die aufgeteilten Rentenpunkte als auch die vor der Ehe erworbenen Ansprüche zu sichern.

Wer kann Rentensplitting nutzen? Bedingungen für Ehe und Rentenjahre

Wenn man das Rentensplitting nutzen möchte, muss man nach dem Jahr 2001 geheiratet haben. Für Paare, die vor diesem Zeitpunkt geheiratet haben, gelten besondere Bedingungen: Beide Partner müssen nach 1961 geboren sein und mindestens 25 Rentenjahre auf ihrem Rentenkonto vorweisen können.

Partner ohne Anspruch: Regelaltersgrenze für volle Altersrente erreichen

Um Rentensplitting nutzen zu können, muss das Erwerbsleben abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente haben müssen. Alternativ muss der Partner ohne Anspruch die Regelaltersgrenze erreicht haben, die bis zum Geburtsjahrgang 1946 bei 65 Jahren lag. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern gerecht aufteilen zu können.

Die Regelaltersgrenze für den Rentenanspruch wird schrittweise angehoben, vor allem für diejenigen, die nach 1964 geboren wurden. Es ist auch möglich, dass man noch keinen vollen Rentenanspruch hat, zum Beispiel weil man noch nicht die erforderliche Anzahl an Versicherungsjahren erreicht hat. Auf der anderen Seite haben Personen mit 45 Versicherungsjahren Anspruch auf die volle Rente, auch wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Rentensplitting als Option bei fehlendem Anspruch auf Witwenrente

Sollten weder der verstorbene Partner noch der überlebende Partner zu Lebzeiten Anspruch auf Rentensplitting gehabt haben, kann der überlebende Partner nach dem Tod des anderen vom Rentensplitting profitieren, sofern er oder sie mindestens 25 Rentenversicherungsjahre aufweisen kann. Es ist jedoch zu bedenken, dass ein möglicher Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente in diesem Fall verfällt.

Rentensplitting: Geringe Rentenpunkte in der Ehe ausgleichen lassen

Personen, die während der Ehe nur wenige Rentenpunkte angesammelt haben, beispielsweise aufgrund von Phasen der Nichterwerbstätigkeit oder Teilzeitarbeit, können vom Rentensplitting profitieren. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die eigene Rente so hoch ist, dass kein Anspruch auf eine Witwer-/Witwenrente besteht, da diese mit den eigenen Bezügen verrechnet wird. Durch das Rentensplitting kann in solchen Fällen ein Anspruch auf eine höhere Rente entstehen.

Verbindliche Entscheidung: Keine Hinterbliebenenrente nach Rentensplitting

Das Rentensplitting ist eine verbindliche Vereinbarung, die es den Partnern nach dem Tod eines Partners nicht erlaubt, anstelle des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Um mögliche Auswirkungen auf die individuelle Rentensituation zu verstehen und eine informierte Entscheidung zu treffen, wird empfohlen, sich vor der Entscheidung für das Rentensplitting umfassend beraten zu lassen.

Finanzielle Sicherheit in der Ehe: Ausgleich der Rentenansprüche durch Splitting

  • Ausgleich der Rentenansprüche bei verheirateten Personen
  • Das Rentensplitting erlaubt es, Rentenpunkte vom schlechter verdienenden Partner auf den anderen zu übertragen
  • Rentensplitting gewährleistet den Erhalt der Rentenansprüche im Fall des Ablebens eines Partners
  • Besonders vorteilhaft für Personen mit geringem Rentenanspruch
  • Das Rentensplitting ermöglicht eine potenzielle Erhöhung der individuellen Rente
  • Wenn beide Partner zu Lebzeiten keinen Anspruch auf Rente hatten, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Nutzung des Rentensplittings

Das Rentensplitting bietet eine faire Möglichkeit, die Rentenansprüche innerhalb einer Ehe gerecht aufzuteilen und somit finanzielle Sicherheit für beide Partner zu schaffen. Personen, die während ihrer Ehe nur wenige Rentenpunkte gesammelt haben, können von dieser Option besonders profitieren, da ihre eigene Rente durch das Splitting erhöht werden kann. Es ist jedoch wichtig, sich vor einer Entscheidung für das Rentensplitting umfassend beraten zu lassen, da diese Option verbindlich ist und einen Verzicht auf eine mögliche Hinterbliebenenrente bedeutet.

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