Riester Grundzulage: Aktueller Status der Zulagen

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Bereits Mitte letzten Jahres kam die gute Nachricht: Wer mit Riester etwas für seine Altersvorsorge macht, der profitiert ab 2018 von neuen Förderungen und Zulagen.

Riester Grundzulage: Status vorher und aktuell

Als die Bundesregierung im Sommer letzten Jahres die Änderungen bezüglich der Riester-Rente beschlossen hatte, war die entsprechende Nachricht so etwas wie ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk. Denn wer mit Riester etwas für seine Altersvorsorge unternimmt oder eine Riester-Rente abschließen möchte, der profitiert von den verschiedenen Neuerungen.

Seit diese durch das so genannte Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, wird es für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und andere Menschen noch interessanter, den Lebensunterhalt für ihr Alter mit Riester abzusichern. Dabei ist bis ins kleinste Detail festgelegt, wer einen Anspruch auf Riester Förderung hat:

Video: Wichtige RIESTER RENTEN ÄNDERUNGEN 2018 | Es geht bergauf!

Riester Grundzulage: Personen mit Förderungsanspruch

Wer nicht rentenversicherungspflichtig ist, wie etwa Selbstständige oder Studenten, für den gibt es weder bislang noch zukünftig Anspruch auf Riester Förderung. Das gilt auch für Altersrentner sowie Bezieher einer Rente wegen einer teilweisen Erwerbsminderung und freiwillig Rentenversicherte.

Im Gegensatz dazu können folgende Personen einen Förderungsanspruch nutzen:

  • Rentenversicherungs­pflichtige Beschäftigte und Selbstständige
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Hartz 4, Krankengeld
  • Beamte, Soldaten, Bundesfreiwilligen­dienstleistende
  • Geringfügig Beschäftigte, die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen
  • Mütter/Väter während Elternzeit/Kinder­erziehungszeit
  • Teilweise Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit

Riester Grundzulage: Mehr als 13 Prozent Steigerung

Die Nachricht, dass es ab Januar 2018 mehr Geld für die Riester-Rente gibt, lässt sich auch in Zahlen ausdrücken. Dabei ist es vor allem die Grundzulage, die seit dem Jahreswechsel von bislang 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr angestiegen ist. Zuständig für diese Erhöhung und die einzelnen Zulagen ist das Bundesfinanzministerium, das die Neuerungen rund um die Riester-Rente bewilligt hat.

Konkret ist für die Erhöhungen Folgendes wichtig:

  • Die Erhöhung der Grundzulage von 154 auf 175 Euro, also um 21 Euro, macht eine Erhöhung von mehr als 13 Prozent aus.
  • Auf die neue erhöhte Grundzulage hat jeder Anspruch, der eine Riester-Rente oder einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Außerdem alle zukünftigen Nutzer der Riester-Rente.
  • Grundsätzlich müssen Riesternde mindestens vier Prozent ihrer Einkünfte abführen, um in den Genuss der Förderungen zu kommen.
  • Maximal darf der Riester-Höchstbetrag nicht höher als 2100 Euro pro Jahr sein. Alles, was darüber hinaus eingezahlt wird, verbleibt als ungefördertes Vermögen bestehen.

Riester Neureglung: Kinderbeträge und Steuern

Neben der neu geregelten Grundzulage, die ab Januar 2018 gültig ist, gibt Zulagen für spezielle Personen, wie zum Beispiel Kinder. Diese sind jedoch nicht angehoben worden, sondern haben die gleiche Höhe wie vor Januar 2018. Danach gibt es für alle ab dem Jahr 2008 geborenen Kinder vom Staat 300 Euro, davor geborene Kinder werden mit 185 Euro berechnet.

Ebenso erhalten Riesternde auch Steuervorteile, denn Eigenbeiträge und Zulagen für Riester-Renten können in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Neben der neu geregelten Grundzulage, die ab Januar 2018 gültig ist, gibt Zulagen für spezielle Personen, wie zum Beispiel Kinder. (#01)

Neben der neu geregelten Grundzulage, die ab Januar 2018 gültig ist, gibt Zulagen für spezielle Personen, wie zum Beispiel Kinder. (#01)

Riester-Renten: Freibeträge und Grundsicherung

Was für Kinder gleich geblieben ist, das hat sich für Personen in Bezug auf ihr Alter positiv geändert: Mit den neuen Riester-Regelungen wurde nämlich ein Freibetrag in der Grundsicherung für das Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt.

Die Grundsicherung, also die Sozialleistung, die allen zusteht, die ihren Lebensunterhalt im Alter und bei einer Erwerbsminderung nicht aus der Rente oder anderen Einkünften bestreiten können, wird durch die Riester-Neuregelung folgender Maßen neu geregelt:

  • Riester-Renten werden zukünftig nicht mehr voll auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Ein Freibetrag von 100 Euro darf bestehen bleiben.
  • Bei Riester-Renten über 100 Euro ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei.
  • Insgesamt kann sich ein Freibetrag von bis zu 202 Euro pro Riester Förderung ergeben.

Zum besseren Verständnis lässt sich das an einem Rechenbeispiel darstellen. Dieses sieht so aus: Ein Rentner hat 150 Euro pro Monat aus seiner Riester-Rente. Davon sind nach der neuen Regelung 100 Euro anrechnungsfrei sowie auch noch 30 Prozent der übersteigenden 50 Euro. Somit sind insgesamt 115 Euro anrechnungsfrei, die der Rentner zusätzlich behalten darf.

Wie das Beispiel deutlich macht, ist die neue Regelung auch für Geringverdiener attraktiv, die bis jetzt nicht durch Riester vorgesorgt haben. Bislang hatten viele Menschen nämlich Bedenken, dass ihre Ersparnisse später komplett auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Video: Änderungen 2018 bei Riester und Altersvorsorge | Riester Änderung 2018 | mehr Zulage 2018

Riester Grundzulage: Abfindung bei Renten

Auch ein weiterer Punkt, der bisher eher für ein negatives Image der Riester-Rente gesorgt hat, wurde ab 1. Januar 2018 positiv geändert. Dieser betrifft die Abfindung bei kleinen Renten und bedeutet in der Praxis Folgendes: Ist der monatliche Rentenanspruch durch Riester gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung abzufinden. Diese Zahlung fällt zu Beginn der Auszahlungsphase der Riester-Rente an und war nach dem alten Recht im Jahr der Auszahlung zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Ab der aktuell gültigen Neuregelung werden diese Einmalzahlungen steuerlich ermäßigt berechnet. Außerdem gilt für Riester-Renten, die ab 2018 neu abgeschlossen werden, auch der Zusatz, dass sie ein Wahlrecht enthalten müssen. Durch diese neue Bestimmung können Riester-Sparer nun entscheiden, ob sie die Einmalzahlung wie bisher gleich zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Die neue Regelung bringt unter dem Strich wiederum mehrere Vorteile für den späteren Rentner mit sich:

  • Wird die Abfindung in dem Jahr gezahlt, in dem die ersten vollen Rentenbezüge anfallen, ergeben sich daraus für den Riesternden geringere Einkünfte.
  • Die steuerliche Belastung, die sich durch Einmalzahlungen ergibt, ist in den meisten Fällen geringer.
  • Auch eine spätere Auszahlung kann sinnvoll sein, zum Beispiel wenn sowohl die Riester-Rente als auch die Einmalzahlung versteuert werden müssen.

Video: Neu in 2018: Riester – neue Zulage und Grundsicherung

Riester Grundzulage: Neues zur Betriebsrente

Auch wenn eine Riester-Rente als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen worden ist, bringt das ab sofort mehrere Vorteile. Dazu muss der Riesternde Folgendes wissen: In der Auszahlungsphase waren die Riester-Renten bisher voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sind die GKV-Beiträge im Rentenalter erhöht worden. Darüber hinaus bestand auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflicht bezüglich der Beiträge. Das führte bislang zu einer so genannten Doppelverbeitragung.

Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das die Riester-Rente überarbeitet hat, wurde die Doppelverbeitragung abgeschafft. Stattdessen sind seit Januar 2018 Leistungen aus einer Riester-Rente, die als Betriebsaltersvorsorge besteht, in der Auszahlungsphase nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wurden zwei Vorteile erreicht: Die betriebliche Riester-Altersvorsorge ist verglichen mit der Vergangenheit attraktiver geworden. Und betriebliche Riester-Sparer sind nun privaten gleich gestellt.


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